BSG: Keine Geldentschädigung für anwaltlich vertretenen Beteiligten bei überlangem Streitwertfestsetzungsverfahren

Die Streitwertfestsetzung als Voraussetzung der Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts ist für dessen Mandanten regelmäßig nicht so bedeutsam, dass diesem bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens eine Entschädigung in Geld zugebilligt werden muss. Dies hat das Bundessozialgericht am 12.12.2019 entschieden (Az.: B 10 ÜG 3/19 R).

Antrag auf Streitwertfestsetzung erst nach über vier Jahren beschieden

Der Großvater des Klägers wehrte sich ursprünglich gegen die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 38.525 Euro. Das nach seinem Tod von seiner Ehefrau, der Großmutter des Klägers, fortgeführte Verfahren endete im Berufungsverfahren durch Anerkenntnis des Rentenversicherungsträgers im März 2012. Für die von ihm im Berufungsverfahren vertretene Großmutter beantragte ihr Prozessbevollmächtigter 2012 beim Sozialgericht Kostenfestsetzung und beim Landessozialgericht Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 38.525 Euro. Nachdem das SG die anwaltlichen Kosten lediglich auf der Grundlage geringerer Betragsrahmengebühren festgesetzt hatte, traf das LSG eine (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Streitwertfestsetzung erst nach mehr als vier Jahren am 14.07.2016.

Mangels nennenswerter Bedeutung der Streitwertfestsetzung keine Entschädigung

Im anschließenden Klageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hat das LSG als Entschädigungsgericht zugunsten des Klägers als Erbe seiner Großmutter eine unangemessene Verzögerung des Streitwertfestsetzungsverfahrens festgestellt. Die auf Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das BSG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung sei für seine Großmutter hier ohne nennenswerte Bedeutung gewesen. Eine Geldentschädigung als Wiedergutmachung für erlittene immaterielle Nachteile wegen der Überlänge des Streitwertfestsetzungsverfahrens sei deshalb nicht geboten gewesen.

BSG, Entscheidung vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2019.

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