BSG: Keine Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse

Versicherte, die von ihrer Krankenkasse mit Inkontinenzmaterial versorgt werden, können nicht auch die Freistellung von den Kosten für dessen Entsorgung beanspruchen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.03.2018 entschieden. Zwar gehöre Inkontinenzmaterial bei Erwachsenen nicht zu den von vornherein von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Aus den einschlägigen Rechtsgrundlagen für Hilfsmittel ergebe sich aber kein Anspruch auf Beteiligung an den Entsorgungskosten (Az.: B 3 KR 4/17 R).

60 Euro pro Jahr zumutbar

Der – nach den Gesetzesmaterialien abschließend zu verstehende – Gesetzeswortlaut spreche nur von der "Versorgung" mit Hilfsmitteln, nicht aber auch von der "Entsorgung", obwohl andere Nebenleistungen genannt werden. Die Rechtsprechung zu Nebenleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs (zum Beispiel Stromkosten für Elektro-Akku-Rollstühle, Versorgung von Blindenführhunden) lasse sich nicht auf den Fall der Entsorgung von Hilfsmitteln übertragen. Die Entsorgung gebrauchten Inkontinenzmaterials ermögliche nicht erst den Gebrauch des Hilfsmittels, sondern es gehe um Folgekosten nach dem Gebrauch. Die Kosten dafür (hier vom Kläger geltend gemacht: 60 Euro pro Jahr) seien zudem nicht derart hoch, dass dem Gesetzgeber insoweit die Überschreitung seines weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraums anzulasten sei, heißt es in der Begründung des BSG.

BSG, Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/17 R

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2018.

Mehr zum Thema