Gleichzustellende Störung des Sehvermögens?
Die 2007 geborene Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer ausgeprägten Stoffwechselstörung (nichtketotische Hyperglycinämie). Bei ihr besteht Pflegebedürftigkeit nach der Stufe III (jetzt Pflegegrad 5). Der Grad der Behinderung (GdB) ist mit 100 festgestellt. Die Merkzeichen H, B, G, aG und RF sind ihr zuerkannt, nicht hingegen das Merkzeichen Bl. Die Vorinstanzen haben das beklagte Land antragsgemäß verurteilt, die Voraussetzungen für das Merkzeichen Bl festzustellen. Die Klägerin sei blind, obwohl weder das Augenlicht vollständig fehle noch eine gleichzusetzende geringgradige Sehschärfe nachweisbar sei. Jedoch bestehe aufgrund der Stoffwechselerkrankung eine gleichzustellende Störung des Sehvermögens.
Gesundheitliche Merkmale für andere Merkzeichen als Alternative
Das BSG hat jetzt auf die Revision des beklagten Landes die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Unfähigkeit zur Sinneswahrnehmung, die aus einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen resultiert, reiche nicht zur Annahme von Blindheit nach Teil A Nummer 6 Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung. Behinderungen und ebenso die gesundheitlichen Merkmale für Merkzeichen würden im Schwerbehindertenrecht unter ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten getrennt nach Organ- und Funktionseinheiten erfasst und anschließend insgesamt in ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Blindheit sei danach beschränkt auf Störungen des Sehapparats und erfasse keine gnostischen – neuropsychologischen – Störungen des visuellen Erkennens. Für diese stünden im Schwerbehindertenrecht die gesundheitlichen Merkmale für andere Merkzeichen passgenau zur Verfügung.