Nur monatlich wiederkehrende Löhne bei Elterngeld berücksichtigt
Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bemessung des Elterngeldes lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
BSG entscheidet wie erste Instanz
Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht das Begehren der Klägerin auf höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes als berechtigt angesehen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes war erfolgreich.
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kein laufendes Einkommen
Das Elterngeld bemesse sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum, so das BSG. Üblicherweise seien damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehörten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählten zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.
Keine Zuordnung zum laufenden Lohn
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt laut BSG nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründe keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung sei vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten erfolgt.