Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne nachweisbaren organischen Befund rechtfertigen keine Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB). Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Die Versorgungsmedizin-Verordnung sehe zwingend den objektiven Nachweis eines organischen (morphologischen) Befunds für vom behinderten Menschen angegebene Sehstörungen vor, wenn damit ein GdB nach dem Funktionssystem des Auges begründet werden soll.
Vorinstanz erneut gefragt
Eine jahrelang gelebte Sehstörung ohne nachgewiesenen organischen Befund genügt laut BSG demgegenüber nicht. Das Gericht hat das Berufungsurteil des LSG Nordrhein-Westfalen deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss jetzt prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären lassen oder ob sich doch noch ein morphologischer Befund nachweisen lässt.
BSG, Urteil vom 27.10.2022 - B 9 SB 4/21 R
Redaktion beck-aktuell, 27. Oktober 2022.
Aus der Datenbank beck-online
LSG Nordrhein-Westfalen, Gdb-Bewertung bei Sehstörungen, BeckRS 2021, 38544
LSG Nordrhein-Westfalen, Behinderung, GdB, Erkrankung, Nachweis, Befund, BeckRS 2020, 48975 (Vorinstanz)