Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld pauschal versteuert
Die Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes am 07.01.2014 als Angestellte eines Steuerbüros tätig. Nach der Geburt ihres Kindes beschäftigte ihr Arbeitgeber sie mit einem pauschal versteuerten Minijob weiter. Zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlte er ihr während des Elterngeldbezugs eine einmalige Heiratsbeihilfe sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Leistungen versteuerte er ebenfalls pauschal.
Freistaat rechnet Zahlungen auf Elterngeld an
Der beklagte Freistaat rechnete diese Zahlungen wegen der pauschalen Versteuerung als Einkommen auf das Elterngeld der Klägerin an. Der hiergegen gerichteten Klage haben die Vorinstanzen stattgegeben. Das BSG hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen.
BSG tritt Reduzierung des Elterngeldes entgegen
Für den Fall eines Lohnsteuerabzugsverfahrens blieben einmal gezahlte Vergütungsbestandteile als sonstige Bezüge bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt, so das BSG. Hierbei verbleibe es auch, wenn sich der Arbeitgeber bei einem Mini-Job für eine pauschale Versteuerung entscheidet. Hierfür gebe es keine besondere Regelung im Elterngeldrecht.