Todkranker Patient beantragte Kostenübernahme für Biostase-Behandlung
Der 1957 geborene schwer erkrankte Kläger hatte für den Fall, dass es keine andere lebenserhaltende Maßnahme mehr gebe, beantragt, die beklagte Krankenkasse zu verurteilen, eine Biostase-Behandlung zu bewilligen. In den Vorinstanzen blieb sein Begehren erfolglos. Im Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht führte der Kläger weitergehend aus, dass unter Berücksichtigung der Gesetze der chemischen Thermodynamik ein mit der Biostase-Methode behandelter Organismus nahezu beliebig lange (mehr als 10 Millionen Jahre) überleben könne.
Kryokonservierung eines Leichnams nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen
Das Bundessozialgericht hat die hiergegen eingelegte Revision zurückgewiesen. Die auch als Kryokonservierung bekannte Behandlung, bei der das Blut durch Frostschutzmittel ersetzt werde, sei vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Der Anspruch Versicherter auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V ende mit ihrem Tod. Das SGB V eröffne keinen postmortal wirkenden Anspruch, Versicherten nach ihrem Tod eine Chance auf eine Wiederauferstehung von den Toten zu eröffnen. Das SGB V sehe keinen Anspruch auf bestmögliche Kryokonservierung des Leichnams vor, um ihn zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft aufzutauen, den Organismus wiederzubeleben und letzteren mit den dann eventuell vorhandenen erweiterten medizinischen Möglichkeiten zu therapieren. Soweit das Feststellungsbegehren des Klägers auf die Einleitung einer Kryokonservierung noch zu Lebzeiten gerichtet sei, handele es sich bei einer solchen Kryokonservierung um eine strafbare Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB. Strafbewehrte Handlungen seien aber von vornherein vom Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.