Kostenübernahme für Kinderwunschbehandlung verweigert
Bislang sind medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 Nr. 4 SGB V nur dann eine als Krankenbehandlung mit der Krankenkasse abrechenbare Leistung, wenn ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (sogenannte homologe Insemination). Die in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebende Klägerin begehrte statt der bloßen Überwindung einer krankheitsähnlichen Situation die Kompensation der in ihrer gewählten Lebensform nicht bestehenden Zeugungsfähigkeit mittels heterologer Insemination. Dies lehnten die Krankenkasse und die Vorinstanzen ab. Eine Kinderwunschbehandlung unter Verwendung von Spendersamen müsse nicht von der Krankenkasse übernommen werden.
BSG: Kassenleistung setzt krankheitsähnliches Zeugungsunvermögen voraus
Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen einer weitreichenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Der Versicherungsfall des § 27a SGB V gehe von einer grundsätzlich bestehenden Zeugungsfähigkeit des Ehepaars aus, die durch die Leistungen nach § 27a SGB V unterstützt werden solle. Zwar erkenne die Vorschrift als soziale Komponente die Erfüllung des Kinderwunsches innerhalb einer bestehenden Ehe als Behandlungsziel an, knüpfe aber den Leistungsanspruch an das krankheitsähnliche Unvermögen - bei eingeschränkter, aber nicht aufgehobener Zeugungsfähigkeit - Kinder auf natürlichem Weg in der Ehe zu zeugen.
Kein Ausgleich zeugungsbiologischer Grenzen
Die Entscheidung, diese individuelle krankheitsähnliche Komponente durch die Förderung der künstlichen Befruchtung nur mit eigenen Ei- und Samenzellen der Eheleute nicht vor der sozialen zurücktreten zu lassen, sei vor dem Hintergrund der im Wesentlichen auf die Krankenbehandlung ausgerichteten gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt, die im Fall der Klägerin nicht in Frage komme. Zu einer anderen Bewertung zwinge auch nicht die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe. Der Gesetzgeber habe zwar die gleichgeschlechtliche Ehe an die gemischtgeschlechtliche Ehe angleichen wollen. Aus diesem Anliegen folge aber nicht die Pflicht, die zeugungsbiologischen Grenzen einer solchen Ehe mit Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung auszugleichen.