Jobcenter muss nicht für Sperma-Konservierung zahlen
Lorem Ipsum
© phonlamaiphoto / stock.adobe.com

Jobcenter müssen bei drohender Unfruchtbarkeit eines Hartz-IV-Beziehers nicht für die Konservierung von dessen Sperma zahlen. Das Bundessozialgericht stellt am 26.11.2020 insoweit klar, dass die Kosten keinen Härtefall-Mehrbedarf darstellten, auch wenn sie nicht im Hartz-IV-Regelsatz berücksichtigt seien.

Jobcenter: Kosten betreffen keine Behandlung einer Krankheit

Geklagt hatte ein heute 22-Jähriger gegen das Jobcenter Essen. Der Mann hatte 2014 wegen eines Immundefekts eine Chemotherapie bekommen und zuvor auf ärztlichen Rat Sperma einfrieren lassen. Nach der Behandlung war er unfruchtbar. Eine Übernahme der jährlichen Kosten von 297,50 Euro für die Aufbewahrung lehnten sowohl Krankenkasse als auch Jobcenter ab. Die Kosten seien nicht Teil des Existenzminimums, das Krankenbehandlungen einschließt, sagte der Vertreter des Jobcenters: "Es ist keine Behandlung, weil sich der Zustand des Kranken nicht verändert."

BSG: Schutz von Ehe und Familie begründet keine Förderungspflicht

Der Anwalt des Klägers argumentierte, es handele sich um einen Mehrbedarf wie die Anschaffung von Schulbüchern. Die Familienplanung stehe unter dem Schutz des Grundgesetzes. Doch aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie könne keine so weitreichende Förderungspflicht des Gesetzgebers abgeleitet werden, entschied nun das BSG – anders als noch die Vorinstanz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, MedR 2020, 882).

Verweis auf künftigen Anspruch gegenüber Krankenkasse

Das BSG verwies zudem darauf, dass gesetzlich Krankenversicherte künftig einen Anspruch auf Kryokonservierung in solchen Fällen haben. Das Gesetz wurde 2019 eingeführt und sei noch in der Umsetzung.

BSG, Entscheidung vom 26.11.2020 - B 14 AS 23/20 R

Redaktion beck-aktuell, 26. November 2020 (dpa).