Regelbedarf erfasst Kosten bei fehlender Lernmittelfreiheit nicht richtig
Die Kosten für Schulbücher seien zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht, so die BSG-Richter. Denn der Ermittlung des Regelbedarfs liege eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde. Deren Ergebnis für Schulbücher sei folglich nicht auf Schüler übertragbar, für die anders als in den meisten Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gelte.
Kauf von Schulbüchern ist Härtefall-Mehrbedarf
Daher seien Schulbücher für Schüler, die sie mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen müssen, durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II zu übernehmen, heißt es in der Entscheidung weiter. Dieser Mehrbedarf sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs.1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG eingeführt worden. "Der Härtefall-Mehrbedarf soll Sondersituationen, in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, und sich der Regelbedarf als unzureichend erweist, Rechnung tragen und ist verfassungskonform auszulegen", hatte das BVerfG mehrfach entschieden (BeckRS 2010, 46077 und BeckRS 2014, 55837).
Kein Anwendungsfall für Darlehen
Aus der Kultushoheit der Länder folge nichts anderes, so das BSG. Mögliche Konflikte zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Finanzierung der Schulbildung dürften nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben deshalb nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden. Und auch ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II scheide aus, so das BSG, weil dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze, was bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall sei.