Jobcenter muss Kosten für Schüler-Tablet nicht übernehmen

Eine Schülerin, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, ist mit ihrer Klage auf Erstattung der Kosten eines Tablets, das sie für die Schule gekauft hat, gescheitert. Das Bundessozialgericht verneinte die Voraussetzungen für einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II a. F., da es sich um einen einmaligen Bedarf handele, und lehnte auch eine analoge Anwendung der Vorschrift ab.

Tablet für Schule gekauft – Kostenerstattung begehrt

Die Klägerin, die unter anderem im Dezember 2016 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezog, besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse einer niedersächsischen Oberschule, deren Unterrichtskonzept den Einsatz eines Tablet-Computers vorsieht. Im Dezember 2016 kaufte die Klägerin das von ihrer Schule vorgegebene Tablet für 380 Euro. Im Februar 2017 beantragte sie die Erstattung der Kosten für das Tablet, was der Beklagte ablehnte.

Hilfebedürftige Schülerin mit Klage zunächst erfolgreich

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verurteilte das SG den Beklagten antragsgemäß, der Klägerin 380 Euro als Härtefallmehrbedarf zu gewähren (BeckRS 2019, 52961). Auf die vom SG zugelassene Berufung hob das LSG die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab (BeckRS 2020, 40666). Die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs (§ 21 Abs 6 SGB II) seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen des § 73 SGB XII lägen nicht vor. Hiergegen richtete sich die vom LSG zugelassene Revision der Klägerin.

BSG verneint Härtefallmehrbedarf nach altem Recht

Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten für das Tablet seien zurecht nicht als Mehrbedarf berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung für einen Härtefallmehrbedarf lägen nicht vor. Bei den Kosten für den Kauf des Tablets handele es sich jedenfalls nicht um einen laufenden Bedarf. Der Bedarf sei vielmehr nur einmalig im Zeitpunkt des Kaufs des Tablets entstanden. Die von der Klägerin postulierte analoge Anwendung des § 21 Abs. 6 SGB II komme nicht in Betracht.

BSG, Urteil vom 12.05.2021 - B 4 AS 88/20 R

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2021.