BSG: Jobcenter dürfen Mietkosten nicht an Wohnungsmärkten messen

Jobcenter dürfen bei der Berechnung, welche Unterkunftskosten sie Arbeitslosen erstatten, ihr Gebiet nicht in einzelne Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Preisniveaus unterteilen. Das hat das Bundessozialgericht in einer Reihe von Fällen aus Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt entschieden. Zusammen hätten die Entscheidungen eine grundsätzliche Bedeutung, sagte eine BSG-Sprecherin am 31.01.2019 in Kassel. Die vorhergehenden Urteile der Landessozialgerichte wurden aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen. Die Jobcenter müssen nun neue Konzepte vorlegen (Az.: B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R und B 14 AS 24/18 R).

BSG: Unterteilung der Landkreise in "Wohnungsmarktypen" unzulässig

Geklagt hatten mehrere Langzeitarbeitslose. Sie stritten mit den Jobcentern über die Übernahme ihrer Miete. Die Behörden hatten ihre Gebiet in einzelne Wohnungsmärkte mit unterschiedlichen Kostengrenzen unterteilt. Diese Unterteilung der Landkreise – des eigentlichen Vergleichsraums – in "Wohnungsmarktypen" sei unzulässig, urteilten die Kasseler Richter. Die Ermittlung der Kostengrenzen habe in einem "maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen". 

Mehrere Vergleichsräume im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters nicht ausgeschlossen

Zwar kann es laut BSG im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters mehrere Vergleichsräume geben. Dieses müssten aber rechtliche und methodische Voraussetzung erfüllen. Dazu gehörten unter anderem Angaben über zugrunde liegende Datenerhebung und die Einhaltung statistischer Grundsätze. In den vorliegenden Verfahren sei das nicht gegeben. Zuvor hatte die "Mitteldeutsche Zeitung" über das Thema berichtet.

BSG, Urteil vom 30.01.2019 - B 14 AS 41/18 R

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2019 (dpa).