Jobcenter dürfen die Wechselprämie eines Stromanbieters beim Arbeitslosengeld anrechnen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Mit dem Sofortbonus werde zu berücksichtigendes Einkommen erzielt. Denn die Prämie werde unabhängig vom Stromverbrauch gleich zu Beginn der Vertragslaufzeit gezahlt und sei in der Verwendung nicht gebunden. Damit sei die Sachlage anders als bei der Rückzahlung von Stromkosten, die nicht berücksichtigt werde.
Nach Sofortbonus von 242 Euro Leistungen um 91 Euro gekürzt
In dem Fall aus dem Märkischen Kreis hatte ein Paar geklagt, das einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro bekommen hatte. Das Jobcenter hatte daraufhin die Leistungen um 91 Euro gekürzt. Die Kläger hatten argumentiert, es handele sich um Einsparungen beim Regelbedarf Haushaltsenergie. Es mache keinen Unterschied, ob am Ende eines Bezugszeitraums ein Guthaben erstattet oder im Vorhinein ein Sofortbonus gezahlt werde. Das Gericht sah dies nun anders.
BSG, Urteil vom 14.10.2020 - B 4 AS 14/20 R
Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2020 (dpa).
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Aus der Datenbank beck-online
SG Dortmund, Grundsicherung, Arbeitslosengeld, Bedarfsgemeinschaft, Einkommen, BeckRS 2019, 46874 (Vorinstanz)
BSG, Keine Berücksichtigung einer Stromkostenerstattung als Einkommen, NJOZ 2012, 913