Mit Angeboten verfolgte Ziele entscheidend
Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft seien die mit den Angeboten verfolgten Ziele, stellt das BSG klar. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, sei auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert. Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, habe es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall komme nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht, so das BSG.
Verfahren wegen noch erforderlicher tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen
In den beiden entschiedenen Fällen hat das BSG die Verfahren jeweils wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.