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Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind die hohen Anforderungen an diese Einschätzung erfüllt, darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Cannabis auch anstelle von Standardtherapien möglich
In vier Urteilen hat das BSG präzisiert, wann im Einzelnen eine schwerwiegende Erkrankung als Voraussetzung einer Cannabistherapie anzunehmen ist. Dabei hat es auf die konkreten Auswirkungen der mit Cannabis zu behandelnden Krankheiten und Symptome abgestellt. Cannabis dürfe auch verordnet werden, wenn noch Standardtherapien zur Verfügung stehen. Hierfür müsse die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt aber den Krankheitszustand umfassend dokumentieren, Therapiealternativen analysieren und die Erfolgschancen und Risiken der Therapien sorgfältig abwägen.
Eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit durch die Krankenkassen
Die Krankenkassen dürften eine solche ärztliche Einschätzung im Gegenzug nur daraufhin überprüfen, ob die Grundlagen der Entscheidung vollständig und nachvollziehbar sind und das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist. Ob eine Suchtmittelabhängigkeit der Verordnung von Cannabis entgegensteht, habe die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall ebenfalls sorgfältig abzuwägen. Versicherte hätten aber nur Anspruch auf Versorgung mit dem kostengünstigsten Mittel, wenn mehrere Mittel gleich geeignet sind. Bei der Auswahl von Darreichungsform und Menge stehe der Ärztin oder dem Arzt insoweit kein Einschätzungsspielraum zu.
BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 1 KR 21/21 R
Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 11. November 2022.
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