Unter anderem Verkehrsunfallverletzte versorgt
Der Kläger war Mitglied, Wehrführer und Bergretter der Freiwilligen Feuerwehr. Er verrichtete klassische Löschtätigkeiten, versorgte Verkehrsunfallverletzte und rettete Wanderer, Kletterer und Gleitschirmflieger aus unwegsamem Gelände. 2017 erkrankte er an Hepatitis B. Während die Beklagte eine Berufskrankheit verneinte, hat das Sozialgericht eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt. Dagegen hat das Landessozialgericht die Klage abgewiesen.
Infektionssituation muss nicht konkret nachgewiesen sein
Das BSG hat der Klage nun stattgegeben. Der Kläger sei bei seiner Tätigkeit Infektionsgefahren besonders ausgesetzt gewesen, weil er dabei unvermeidbar Kontakt mit Blut und sonstigen Körperflüssigkeiten, insbesondere Schweiß, Erbrochenem und Tränenflüssigkeit hatte. Auf eine konkret nachgewiesene Infektionssituation oder eine bestimmte Anzahl von Einsätzen mit Kontakt zu verletzten Personen komme es für die Anerkennung der Berufskrankheit Nummer 3101 nicht an.