Gesetzgeber hat Leistungen von Eltern hinreichend berücksichtigt
Unbestreitbar leisteten Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirke, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden, so das BSG. Dass Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt werden, verstoße jedoch nicht gegen die Verfassung, weil es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gebe, zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Hierdurch habe der Gesetzgeber den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt.
Bestätigung bereits früher vertretener Rechtsansicht – Keine Vorlage ans BVerfG
Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliege allein der Entscheidung des hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers. Das BSG hat damit seine in den Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte wiederum nicht.
Angefochtene Bescheide aber aus formalen Gründen aufgehoben
In formaler Hinsicht bekamen die Kläger allerdings Recht: Im ersten Verfahren (Az.: B 12 KR 13/15 R) hob das BSG die angefochtenen Bescheide auf, weil darin zu Unrecht ein Anspruch auf Überprüfung früherer Bescheide verneint worden sei. Auch im zweiten Verfahren (Az.: B 12 KR 14/15 R) hob es die angefochtenen Bescheide aus formalen Gründen auf. Mit ihrem eigentlichen Begehren einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung drangen die Kläger aber auch in diesem Verfahren nicht durch, weil ihr ursprünglicher Antrag nur die gesetzliche Rentenversicherung betraf.