Ein Mann bezog eine gesetzliche Rente aus Deutschland, lebte aber in den Niederlanden. Dort war er pflichtkrankenversichert. Anders als in Deutschland berechnete die niederländische Krankenversicherung ihre Beiträge nicht vollständig anhand der Rentenhöhe, sondern erhob für bestimmte Komponenten eine sogenannte Kopfpauschale. Die Deutsche Rentenversicherung gewährte deshalb keinen vollständigen Zuschlag zur Rente, sondern zahlte nur einen Teilzuschlag. Der Rentner ist inzwischen verstorben.
Seine Tochter klagte als Rechtsnachfolgerin des Versicherten gegen die Kürzung des Zuschlags. Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben war, landete die Sache vor dem BSG. Dieses hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen. Es fragt sich, ob die deutsche Vorgehensweise mit der europäischen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) zu vereinbaren ist (Entscheidung vom 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R).
Zum rechtlichen Hintergrund führt das BSG aus, Beziehende einer gesetzlichen Rente bekämen in Deutschland für ihre Krankenversicherungsbeiträge entweder einen Zuschuss oder einen Zuschlag: Wer freiwillig oder privat versichert sei, bekomme einen Zuschuss zur Rente. Bei einer Pflichtversicherung trage die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte der Beiträge – sofern sich diese nach der Höhe der Rente bemessen.