Ermächtigung keine Zulassung als Vertragsarzt
Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst habe ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt, erläuterte das BSG. Die ermächtigten Krankenhausärzte seien jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.
Ambulante Behandlung Versicherter aufgrund Ermächtigung "Nebenbeschäftigung"
Ermächtigungen würden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienten allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt habe seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit könne er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliege dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung sei für den Krankenhausarzt lediglich "Nebenbeschäftigung". Er sei insoweit nicht verpflichtet, "rund um die Uhr" für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.