Geringeres Elterngeld wegen Depression nach Fehlgeburt
Die Klägerin erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als die Klägerin erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte. Ihre Klage vor dem Sozialgericht München blieb zunächst erfolglos. Jedoch obsiegte die Klägerin vor dem Bayerischen Landessozialgericht.
BSG: Besonderes Gesundheitsrisiko einer Schwangerschaft soll nicht zu geringerem Anspruch führen
Die Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Die Klägerin könne die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen, betont das BSG. Bei der Berechnung des Elterngeldes sei im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese sei als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BEEG zu werten. Daher seien die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Unerheblich sei dabei, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des BEEG diene dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.