Rentenversicherung ging von abhängiger Beschäftigung aus
Der klagende Landkreis ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zur Erfüllung seiner Aufgaben der Jugendhilfe schließt er mit freien Trägern sowie Einzelpersonen Verträge ab, die Leistungen der Jugendhilfe vor Ort in Familien erbringen. Neben einer Vollzeittätigkeit war der im Prozess beigeladene Heilpädagoge für den Kläger für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand auf der Basis einzelner Honorarverträge tätig. Hierfür erhielt er ein Honorar in Höhe von 40 Euro bis 41,50 Euro je Betreuungsstunde. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte fest, dass der Heilpädagoge in dieser Tätigkeit als Beschäftigter der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Landkreis in den Vorinstanzen Erfolg.
Eigenvorsorge zulassendes Honorar gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit
Das BSG hat die Revision der Rentenversicherung zurückgewiesen. Der Heilpädagoge sei beim Landkreis nicht abhängig beschäftigt gewesen. Denn die zwischen ihm und dem Landkreis geschlossenen Honorarverträge sähen vor, dass er weitgehend weisungsfrei arbeiten kann und nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert ist. Die Verträge seien so, wie sie schriftlich vereinbart waren, auch in der Praxis durchgeführt, also "gelebt" worden. Dem Honorar kam laut BSG im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zu. Denn liege das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, zum Beispiel eines festangestellten Erziehungsbeistands, und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.