DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Entscheidend ist laut Bundessozialgericht ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend könne bereits der gegenseitige Austausch sein.

DRK-Mannschaftsbus verunglückt

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie. Der Kläger wurde schwer verletzt. Sie machen gerichtlich Versicherungsschutz geltend.

Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit entscheidend

Das BSG hat die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, umfasse nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII schütze umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend sei ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertige, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend könne bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander sein. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche sei die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung einzustufen.

BSG, Urteil vom 08.12.2022 - B 2 U 14/20 R

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 9. Dezember 2022.

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