Blindengeld auch für Rentner im EU-Ausland

Eine früher in Deutschland lebende Rentnerin erhält auch dann deutsches Blindengeld, wenn sie inzwischen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt. Dies hat das Bundessozialgericht heute klargestellt. Dies ergebe sich aus der VO (EG) 883/2004, die im Fall der Klägerin die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in der Folge die Anwendbarkeit des LBlindG bestimme.

BSG: Weiterhin sächsisches Landesrecht anwendbar

Das BSG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem LBlindG zu gewähren. Trotz der Verlegung des Wohnsitzes von Sachsen nach Österreich sei nach der VO (EG) 883/2004 weiterhin deutsches und hier sächsisches (Landes-)Recht anwendbar. Die Leistungen wegen Blindheit seien nach der VO (EG) 883/2004 als Geldleistungen bei Krankheit zu qualifizieren, die grundsätzlich grenzüberschreitend exportierbar seien.

Sitz des bei Krankheit zuständigen Sachleistungskostenträgers entscheidend

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten koordiniere die Verordnung im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union das jeweils anwendbare nationale Recht in der Weise, dass Angehörige eines Mitgliedstaats nur dem Recht eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen. Das sei bei Geldleistungen wegen Krankheit an Rentner mit einer Rente aus einem Mitgliedstaat nicht das Recht des Wohnmitgliedstaats, sondern das des "anderen Mitgliedstaats", in dem der bei Krankheit zuständige Sachleistungskostenträger seinen Sitz hat. Hieraus ergebe sich im Falle der Klägerin, die eine deutsche Rente bezieht und bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Rheinland/Hamburg krankenversichert ist, die Anwendbarkeit des deutschen Rechts und in deren Folge die Anwendbarkeit des LBlindG.

BSG, Entscheidung vom 10.06.2021 - B 9 BL 1/20 R

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2021.