BSG bejaht Anspruch auf Blindengeld bei Alzheimer

Auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, können grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14.06.2018 entschieden. Unklar sei allerdings im zugrundeliegenden Fall, ob der Ausschlussgrund der Zweckverfehlung gegeben sei. Das BSG hat den Rechtsstreit deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az.: B 9 BL 1/17 R).

Klägerin kann Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten

Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben.

Spezifische Sehstörung nicht erforderlich

Nach Auffassung des BSG ist auch bei cerebralen Störungen Blindheit anzunehmen, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liege Blindheit vor, werde Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht. Könne ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, werde der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen dürfe der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, muss die Vorinstanz jetzt abschließend prüfen (Anschluss und Fortführung von BSG Urteil: BeckRS 2015, 73017).

BSG, Urteil vom 14.06.2018 - B 9 BL 1/17 R

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2018.

Mehr zum Thema