Klägerin kann Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten
Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben.
Spezifische Sehstörung nicht erforderlich
Nach Auffassung des BSG ist auch bei cerebralen Störungen Blindheit anzunehmen, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liege Blindheit vor, werde Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht. Könne ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, werde der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen dürfe der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, muss die Vorinstanz jetzt abschließend prüfen (Anschluss und Fortführung von BSG Urteil: BeckRS 2015, 73017).