Entscheidung in der Sache bestätigt
Die Geschäftsführer der klagenden GmbHs hätten im zugrundeliegenden Fall aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ändere daran nichts. Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des BSG würden kein Vertrauen vermitteln in eine hiervon abweichende Beurteilung. Es habe sich dabei stets um spezifische Einzelfälle gehandelt. Der für das Versicherungs- und Beitragsrecht zuständige 12. Senat des BSG habe diesen Aspekt nur höchst selten und als einen Einzelaspekt in eine Gesamtabwägung eingebracht. Ebenso wenig begründeten Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehle.
Verwaltungsakt gibt Rechtssicherheit
Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 01.01.2017 müssten allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen seien bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und könnten unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegen gehalten werden. Zudem seien die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden sei.