Ein EU-Mitgliedstaat muss nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Rentenzahlung die Kindererziehungsleistung in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen, wenn die betroffene Person ausschließlich im Land, das die Rente zahlt, Rentenbeiträge gezahlt hat – sowohl vor als auch nach der Zeit, in der sie im anderen Land Kinder erzogen hat.
Die klagende Mutter war vor ihrem Umzug nach Österreich, wo sie die Zeit allein mit der Kindererziehung verbrachte, in Deutschland beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland zahlte sie weiter einen freiwilligen Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Mit ihrem Umzug und den Jahren in Österreich habe sie ihr Recht genutzt, sich in anderen Mitgliedstaaten ohne gesonderten Aufenthaltstitel frei zu bewegen, aufzuhalten und dort zu arbeiten, befand das BSG. Die Erziehungszeiten wurden in Österreich zwar als Versicherungszeiten anerkannt, führten dort aber nicht zu einem Rentenanspruch, weil die Mutter die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt hat. Würden sie auch in Deutschland nicht berücksichtigt, würde die Frau benachteiligt, weil sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, entschieden Deutschlands höchste Sozialrichterinnen und -richter, und billigten ihr eine höhere Rente zu (Urteil vom 27. März 2025 - B 5 R 16/23 R).