Das gezahlte Schulgeld sei keine notwendige Ausgabe, die unmittelbar mit der Erzielung des Einkommens verbunden sei, so die Richterinnen und Richter. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II könnten nur solche Aufwendungen abgesetzt werden. Somit erhöhe das zu zahlende Schulgeld auch nicht den Anspruch auf Leistungen von den Jobcentern (Urteil vom 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 R).
Das BSG erklärte, Leistungen nach dem BAföG würden pauschaliert erbracht. Sie dienten der Deckung persönlicher und ausbildungsbezogener Bedarfe der Auszubildenden. Das für den Besuch einer privaten Berufsschule zu zahlende Schulgeld sei für die Höhe des Anspruchs ohne Belang. Es löse keinen zusätzlichen Bedarf aus, der durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken wäre. Wer sich für eine schulgeldpflichtige Privatschule entscheide, müsse die damit verbundenen zusätzlichen Kosten folglich selbst tragen.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn Schulgeld bei der Berechnung ergänzender, nachrangiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Einkommen abgesetzt werden könnte, so die Richterinnen und Richter weiter. Dadurch würden Auszubildende im Ergebnis so gestellt, als hätte das Schulgeld bei der Höhe der durch das BAföG zu deckenden ausbildungsbezogenen Bedarfe und damit entgegen den dortigen Grundsätzen Berücksichtigung gefunden. Grundrechte der Auszubildenden stünden dem nicht entgegen.
Da das Schulgeld nach der Entscheidung nicht vom Einkommen abzusetzen sei, sei auch nicht zu prüfen, ob eine unentgeltliche Ausbildungsalternative zur Verfügung stehe und diese dem Auszubildenden zuzumuten wäre.


