Sturz von Klinik-Toilette kann unfallversichert sein

Eine Frau stürzte in einer Klinik von der Toilette, Geld von der Versicherung bekam sie nicht. Daraufhin blieben auch ihre Klagen erfolglos. Zu Unrecht, so das BSG jetzt - bei mangelnder Sicherheitsvorkehrungen im Badezimmer greife die Unfallversicherung. 

Eine Patientin auf der Schlaganfallstation eines Krankenhauses kann beim Sturz von der Toilette unfallversichert sein. Dabei ist ein Toilettengang zwar grundsätzlich eher der privaten Sphäre zuzuordnen, ist das Badezimmer eines Krankenhauses aber nicht richtig ausgebaut, kann der Versicherungsschutz greifen, meint das BSG.

Geklagt hatte eine Frau aus Berlin, die 2019 wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung stationär behandelt wurde. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ den Raum jedoch, als die Frau auf der Toilette saß. Die Frau stürzte und verletzte sich am rechten Arm.

Auf die Sicherungsmaßnahmen kommt es an

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Dagegen klagte die Frau erfolglos beim SG Berlin. Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung zurück (Beschluss vom 15.09.2022 - L 21 U 25/21). Der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre zuzuordnen und keine medizinisch verordnete Mobilisierungsmaßnahme gewesen, so die Vorinstanzen. Auch hätten keine besonderen Gefahren durch die räumliche Situation bestanden. Nach natürlicher Betrachtungsweise sei der gesamte Badezimmeraufenthalt unversichert. Sturzgefahren, die aus der behandelten Krankheit resultierten, seien ebenso wenig versichert wie allgemeine Behandlungsrisiken.

Das BSG hat den Rechtsstreit nun an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 17.06.2025 - B 2 U 6/23 R). Zwar gehöre ein Toilettengang grundsätzlich zur privaten Sphäre. Ein Unfall könne aber versichert sein, wenn er auf krankenhaustypische Gefahren oder fehlende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Das BSG hält für maßgeblich, ob die Sanitäreinrichtungen eines Krankenzimmers so gestaltet sind, dass sie ohne Gefährdung von den Patienten benutzt werden können - etwa durch das Bereitstellen eines Hockers oder das Anbringen von Haltegriffen. Das LSG muss nun prüfen, ob die erforderlichen baulich-räumlichen Vorkehrungen auf der Station vorhanden waren.

BSG, Beschluss vom 17.06.2025 - B 2 U 6/23 R

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Juni 2025 (dpa).

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