Das BSG hat den Fall eines traumatisierten Leichenumbetters zur Neuverhandlung zurück an das LSG Berlin-Brandenburg verwiesen (Urteil vom 24.03.2026 – B 2 U 19/23 R). Die Vorinstanz hatte es abgelehnt, eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) des Mannes, die in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit gelistet ist, als Wie-Berufskrankheit anzuerkennen.
Der Mann war unter anderem als Feuerwehrmann und später als Leichenumbetter tätig. Für den im nordhessischen Niestetal ansässigen Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge hatte er jahrelang Weltkriegstote im In- und Ausland exhumiert und identifiziert. Angaben des LSG zufolge führte er etwa in Mittel- und Osteuropa mit Schaufel und Bagger die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Jugoslawienkriege in den 1990er Jahren durch.
Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung ab
Der Mann hatte eine PTBS als Folge seiner Tätigkeit als sogenannte Wie-Berufskrankheit anerkennen lassen wollen. Wie-Berufskrankheiten sind nicht ausdrücklich als Berufskrankheit gelistet, müssen aber in Einzelfällen als solche anerkannt werden. Dazu müssen nach neuen medizinischen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme dieser Krankheit in die Liste erfüllt sein.
Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Erkrankung des Mannes einer Berufskrankheit gleichzustellen. Der Umgang mit Leichen(-teilen) wirke nur traumatisierend, wenn es sich dabei um nahestehende Personen handle oder die Konfrontation im Rahmen von Unfällen oder aktuellen Kriegsereignissen erfolge, argumentierte sie.
Wie hoch ist psychische Belastung bei Leichenumbettern?
Dagegen klagte der Mann zunächst erfolglos vor dem SG Potsdam und dem LSG Berlin-Brandenburg. Zur Begründung erklärten die Richterinnen und Richter unter anderem, es fehlten gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dafür, dass die Einwirkungen, denen Leichenumbetterinnen und Leichenumbetter regelmäßig ausgesetzt seien, generell geeignet wären, eine PTBS zu verursachen.
Die Tätigkeit als Leichenumbetterin oder Leichenumbetter erfülle das für eine PTBS erforderliche Kriterium der Konfrontation mit extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignissen nicht. Erkenntnisse zu Referenzberufen wie Pathologinnen und Pathologen, Polizistinnen und Polizisten und Feuerwehrleuten seien daher nicht übertragbar.
Fall muss erneut verhandelt werden
Das BSG hob diese Entscheidung nun auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Für die Personengruppe der Rettungssanitäterinnen und -sanitäter hat das BSG bereits 2023 entschieden, dass sie gegenüber der übrigen Bevölkerung einem erheblich höheren Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt ist. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell Ursache einer PTBS bei Betroffenen dieser Arbeitsgruppe, so das Gericht damals.
Ob dies auch für die Personengruppe der Leichenumbetterinnen und Leichenumbetter anzunehmen ist, wird das LSG nun im wiedereröffneten Verfahren nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beurteilen müssen. Diese Erkenntnisse ergäben sich jedenfalls für eine PTBS auch aus dem Diagnosemanual für psychische Störungen. Seien Leichenumbetter danach wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt, so seien diese Einwirkungen abstrakt-generell Ursache einer PTBS auch bei dieser Personengruppe, erklärt das BSG. Sodann hätte das LSG zu prüfen, ob auch bei dem betroffenen Mann die Voraussetzungen für die Feststellung einer PTBS als Wie-Berufskrankheit vorlägen.


