Ein Kommissionierer war bei einem europaweit tätigen Unternehmen mit rund 11.000 Arbeitnehmern beschäftigt. Seit etwa 20 Jahren veranstalteten die Belegschaften der unterschiedlichen Niederlassungen jährlich ein Fußballturnier. Im Jahr 2018 nahm der Mitarbeiter an diesem Turnier teil und verdrehte sich dabei sein rechtes Knie. Er meldete diesen Unfall als Betriebsunfall bei der Berufsgenossenschaft und verlangte eine Entschädigung – ohne Erfolg. Wie auch die Vorinstanzen lehnte das BSG eine Versicherungsleistung ab.
Ein Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII setzt laut dem 2. Senat (Entscheidung vom 26.9.2024 – B 2 U 14/22 R) voraus, dass der Verletzte den Unfall durch die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit erlitten hat. Die Teilnahme an dem internen Wettkampf sei aber weder Haupt- noch Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag gewesen. Das Turnier sei auch nicht als Betriebssport anzusehen, weil der Wettkampf- und nicht der Ausgleichssportcharakter im Vordergrund stand. Außerdem sei die Teilnahme daran dem BSG zufolge nur als Angebot an den fußballbegeisterten Teil der Beschäftigten gerichtet gewesen.
Das Unternehmen hat das Spiel laut den Kasseler Richterinnen und Richtern auch nicht zielgerichtet als Werbeplattform genutzt. Eine nachträgliche Berichterstattung über das Ereignis als lokales Event sei ein rechtlich "unwesentlicher Reflex". Auch die finanzielle Förderung durch den Betrieb stehe dem nicht entgegen, da diese nur der Mitarbeitermotivation gedient habe.