Das Verfahren um die Frage, ob der Unfall von Samuel Koch bei der ZDF-Sendung "Wetten, dass..?" ein Arbeitsunfall war, muss neu aufgerollt werden. Das BSG in Kassel hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 24.09.2025 – B 2 U 12/23 R).
Zwar lasse sich nach den Feststellungen des LSG eine Versicherung Kochs als ehrenamtlich Tätiger ausschließen. Weder habe die ZDF-Liveshow vorrangig Gemeinwohlzwecken gedient noch habe Koch bei seinem Sprung fremdnützig gehandelt. Auch sei er nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Mitwirkendenvertrag kein Beschäftigter gewesen. Allerdings komme ein Versicherungsschutz als nicht versicherter Unternehmer in Betracht.
In Livesendung schwer gestürzt
Koch hatte in der Fernsehshow "Wetten, dass..?" gewettet, mit Sprungstiefeln im Vorwärtssalto nacheinander fünf ihm entgegen fahrende Pkw zunehmender Größe überwinden zu können. In der Livesendung am 4. Dezember 2010 stürzte der damals 23-Jährige bei dem Salto über das vierte Fahrzeug, das von seinem Vater gesteuert wurde. Dabei zog er sich eine Querschnittslähmung zu. Im Jahr 2020 beantragte er die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall.
Noch Klärungsbedarf
Mangels ausreichender Feststellung des LSG könne der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob der Unfall in der Sendung ein Arbeitsunfall ist oder wie ein solcher zu behandeln ist, erklärte die Vorsitzende Richterin Elke Roos.
Es lasse sich nicht abschließend entscheiden, ob Koch als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten gleichgestellt ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wettteams mit verursacht worden ist, begründete sie. Nicht versicherte Unternehmer würden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch andere im Betrieb tätige Personen einen Unfall erleiden, es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers sei bereits zivilrechtlich ausgeschlossen (§ 105 Abs. 2 SGB VII). Dass Koch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, sei auf der Grundlage der Feststellung des LSG jedoch weder ausgeschlossen noch abschließend urteilbar.


