Zwar hatten die Arbeitgeber bereits wegen der Überlassung der Firmenwagen Sozialversicherungsbeiträge errichtet. Die Beiträge auf den Mindestlohn fallen laut BSG aber zusätzlich an (Entscheidungen vom 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).
Denn durch die Überlassung eines Firmenwagens werde der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Der entstehe von Gesetzes wegen trotzdem und bringe eigene Sozialversicherungsbeiträge mit sich. Diese seien nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten, so das BSG.
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens noch nicht erfüllt sei.
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, stehe ihr nicht entgegen. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens mache die Beitragsforderung nicht rechtswidrig. Sie sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln.


