Anwartschaftstage sind Tage, an denen eine Person versicherungspflichtig gearbeitet hat und so Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet wurden. Sie sind Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 SGB III. So müssen Antragstellerinnen und -steller eine gewisse Zeit vor ihrer Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig gearbeitet haben, um dann während ihrer Arbeitslosigkeit Geld zu erhalten. Gefangene können so im Gefängnis Tage sammeln, um nach ihrer Entlassung Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Die Versicherungspflicht gilt für Tage, an denen gearbeitet wurde, sowie für arbeitsfreie Wochenend- und Feiertage. Im Falle zweier Häftlinge lehnte die Bundesagentur für Arbeit ihre Anträge auf Arbeitslosengeld mit der Begründung ab, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Entscheidend war, dass die Behörde Tage nicht berücksichtigte, für die die Kläger kein Entgelt erhalten haben, beispielsweise Brücken- oder Krankheitstage.
Die beiden argumentierten, das verletze § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Der Gesetzgeber habe eine weitgehende Gleichstellung der Arbeit von Inhaftierten mit der des allgemeinen Arbeitsmarkts angestrebt. Dieser sei nicht Rechnung getragen, wenn Tage, an denen sie nicht arbeiten könnten, herausgerechnet würden, so die Häftlinge.
Das BSG stimmte dieser Argumentation zu (Urteil vom 17.12.2024 – B 11 AL 10/23 R). Auch arbeitsfreie Tage könnten der Versicherungspflicht unterliegen und der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen. Dafür müssten die Tage allerdings innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsabschnitts liegen und jeweils vier Wochen nicht überschreiten. Dabei seien die Besonderheiten der Beschäftigung von Gefangenen zu berücksichtigen. So sei von einem zusammenhängenden Arbeitsabschnitt so lange auszugehen, wie dem Gefangenen eine Beschäftigung zugewiesen ist. Erst wenn die ihm zugewiesene Beschäftigung ende, ende auch der Arbeitsabschnitt.