BSG: Aufsichtsbehörde darf Kriterien für Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen. Dies hat das Bundessozialgericht am 20.03.2018 entschieden und die beklagte Aufscihtsbehörde zur Neubescheidung verurteilt (Az.: B 1 A 1/17 R).

Aufsichtsbehörde lehnt höhere Vorstandsvergütung ab

Seit August 2013 bedürfen der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrages in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 35a SGB IV). Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes muss in angemessenem Verhältnis zum Aufgabenbereich, zur Größe und zur Bedeutung der Körperschaft stehen. Die klagende Krankenkasse beabsichtigte, die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden ab 2014 auf insgesamt 206.464 Euro zu erhöhen. Die beklagte Aufsichtsbehörde lehnte es ab, dem zuzustimmen, da die geplante Vorstandsvergütung die maximal angemessene Höhe von 204.000 Euro übersteige.

BSG verurteilt Aufsichtsbehörde zu erneuter Entscheidung

Das BSG hat die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, rechtskonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu erlassen, mit Veröffentlichung des "Arbeitspapiers 2013" nebst den Trendlinien zwar im Ansatz nachgekommen. Gesetzeskonform habe sie hierbei auf den Durchschnitt von Krankenkassen vergleichbarer Größe gezahlter Vorstandsvergütungen abgestellt und einen Aufschlag hierauf vorgenommen, um dem Einschätzungsspielraum der Krankenkassen Rechnung zu tragen.

Nicht alle Vergütungsbestandteile einbezogen

Zu Unrecht habe die Aufsichtsbehörde dabei jedoch lediglich die Grundvergütung und nicht alle Vergütungsbestandteile berücksichtigt, zum Beispiel auch Prämien und Altersversorgung, so das BSG. Auch seien die Grenzlinien klar zu umschreiben, etwa mit bestimmten Prozentsätzen der Abweichung von der Trendlinie. Der Prüfung sei ferner das Verhältnis der Vergütung zum Aufgabenbereich des Vorstandsmitglieds – nicht der Krankenkasse – zugrunde zu legen, heißt es in der Entscheidung weiter. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung sei dagegen nicht einzubeziehen, da er im Rechtssinne keine Vergütung des Vorstandsmitgliedes sei, so das Gericht abschließend.

BSG, Entscheidung vom 20.03.2018 - B 1 A 1/17 R

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2018.