Arbeitsunfall bei Impfung im Betrieb nicht ausgeschlossen

Ein Krankenhauskoch kann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt – vorausgesetzt, die konkrete Impfung steht mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang. So das BSG.

Ein als Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche tätige Mitarbeiter einer Catering GmbH hatte an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Schweinegrippe teilgenommen. Jahre später traten bei ihm Fieberschübe auf, die er auf die Impfung zurückführt.

Die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen lehnten es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen. Das BSG sah dies ein wenig differenzierter und gab der Revision des Koches statt. Denn auch eine planmäßig und freiwillig durchgeführte Impfung könne ein Unfallereignis sein, wenn sie zu einer Impfkomplikation und einem Gesundheitsschaden führe (Urteil vom 27.06.2024 – B 2 U 3/22 R).

Voraussetzung sei, dass die konkrete Impfung mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehe, so das BSG. Das sei nicht schon dann der Fall, wenn die Impfung vom Arbeitgeber empfohlen, finanziert und anschließend im Betrieb durchgeführt wird. Für allgemeine Grippeschutzimpfungen im Betrieb habe der Senat dies bereits entschieden. Ein innerer Zusammenhang könne aber angenommen werden, wenn die Teilnahme an der Impfung wesentlich betrieblichen Zwecken diene.

Vor diesem Hintergrund vertrat das BSG die Auffassung, dass in einem Krankenhaus mit einem gesteigerten Interesse an einem möglichst umfassenden Gesundheitsschutz für Patienten dies auch dann der Fall sein könne, wenn die Impfung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission erforderlich war oder der Beschäftigte dies aufgrund besonderer Umstände berechtigterweise annehmen durfte.

Ob diese Umstände hier vorlagen, muss das LSG noch klären. Das BSG hat den Fall deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen.

BSG, Urteil vom 27.06.2024 - B 2 U 3/22 R

Redaktion beck-aktuell, gk, 27. Juni 2024.