BSG: Arbeitslosengeldbezug in zwei Jahren vor "Rente ab 63" nur ausnahmsweise auf Wartezeit anrechenbar

Bei der Rente ab 63 ist Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren auf die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn diese vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Diese Grundsatzfrage entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.06.2018 (Az.: B 5 R 25/17 R). Eine mögliche Ausnahme liege in der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Auch dann liege aber die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle.

Gesetzeslage zur Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug

Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setze unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus, erläuterte das BSG zum Hintergrund der Regelung. Auf diese würden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme seien aber die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen sei eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich.

Normzweck: Missbrauch der Frühverrentung vorbeugen

Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie der Senat weiter ausführte, sei dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu auch BeckRS 2017, 137525). Die genannten Regelungen (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Teilsätze 2 und 3 SGB VI) begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

BSG, Urteil vom 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2018.

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