Gesetzeslage zur Anrechnung von Arbeitslosengeldbezug
Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setze unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus, erläuterte das BSG zum Hintergrund der Regelung. Auf diese würden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme seien aber die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen sei eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich.
Normzweck: Missbrauch der Frühverrentung vorbeugen
Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe sei im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie der Senat weiter ausführte, sei dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprächen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu auch BeckRS 2017, 137525). Die genannten Regelungen (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Teilsätze 2 und 3 SGB VI) begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.