Staatsexamen am Monatsanfang
Ein Rechtsreferendar bestand am 07.09. sein zweites Staatsexamen. Damit schied er nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Juristenausbildungsgesetzes mit Ende des Tages aus dem Vorbereitungsdienst aus. Er meldete sich bei der Bundesagentur für Arbeit (BfA) arbeitslos. Für den Zeitraum bis Ende September wollte die Behörde ihm allerdings keine Leistungen zahlen. Sie wies darauf hin, dass er von seinem Dienstherrn die volle Unterhaltsbeihilfe für diesen Monat bereits erhalten habe. Damit ruhe sein Anspruch nach § 157 Abs. 1 SGB III, da er noch Arbeitsentgelt bekommen habe. Das SG Lüneburg schloss sich dieser Auffassung an und wies die Klage des jungen Assessors ab. Seine Berufung war vor dem LSG Niedersachsen-Bremen erfolgreich. Die BfA fand mit ihrer Revision beim BSG dagegen kein Gehör.
Keine Rechtsgrundlage für ein Ruhen
Die Kasseler Richter verwarfen § 157 Abs. 1 SGB III als Rechtsgrundlage. Die Norm beziehe sich auf Ansprüche aus einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis. Hier gehe es aber um einen Zeitraum nach dessen Ende. Diesen Fall regeln nach Ansicht des BSG die §§ 157 Abs. 2, 158 SGB III. Die Unterhaltsbeihilfe sei auch Arbeitsentgelt. Allerdings knüpfe das Gesetz an eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag als Grundlage für die Beendigung der Beschäftigung an. Bei einem Ausscheiden kraft Gesetzes, wie hier, seien die Normen nicht einschlägig, betonte der 11. Senat.