Anspruch auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes
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Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) für die Nutzung von Behindertenparkplätzen ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Dafür müsse der schwerbehinderte Mensch sich dort dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen können, so das Bundessozialgericht.

Bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen irrelevant

Eine bessere Gehfähigkeit in anderen Lebenslagen, etwa unter idealen räumlichen Bedingungen oder allein in vertrauter Umgebung und Situation, sei für die Zuerkennung des Merkzeichens aG grundsätzlich ohne Bedeutung, so das BSG in einer der zwei zu dem Thema jetzt ergangenen Entscheidungen. Der Kläger im ersten Verfahren (Az.: B 9 SB 1/22 R) leide unter anderem an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität. Zwar sei ihm das Gehen auf einem Krankenhausflur möglich. Eine freie Gehfähigkeit ohne Selbstverletzungsgefahr im öffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen und Bodenunebenheiten bestehe aber nicht mehr. Das BSG hat in diesem Fall die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG, eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, als erfüllt angesehen. Da es nicht abschließend entscheiden konnte, ob auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, wonach gerade die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem Grad der Behinderung von 80 entsprechen muss, hat es den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gehfähigkeit in vertrauter Umgebung nicht maßgeblich

Der Kläger im zweiten Verfahren (Az.: B 9 SB 8/21 R) kann infolge einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Auch hier hat das BSG entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Der auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in die Gesellschaft gerichtete Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts umfasse gerade auch das Aufsuchen veränderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens. Die Gehfähigkeit ausschließlich in einer vertrauten Umgebung stehe der Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht entgegen. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspreche auch einem GdB von 80.

BSG, Entscheidung vom 09.03.2023 - B 9 SB 1/22 R

Redaktion beck-aktuell, 10. März 2023.