In der geplanten Übergangsphase nach dem Brexit will die Europäische Union notfalls die Vorteile des EU-Binnenmarktes für Großbritannien beschränken, falls das Land gegen EU-Recht verstößt. Dies geht aus dem am 07.02.2018 veröffentlichten Entwurf der EU-Verhandlungsposition hervor. Damit bekräftigt die EU-Seite ihre harte Linie in den Verhandlungen mit Großbritannien.
Großbritannien hat in Übergangszeit weiterhin EU-Rechte und -Pflichten
Erwogen wird ein Sanktionsmechanismus für Streitfälle während der Übergangszeit, die vom Zeitpunkt des EU-Austritts Ende März 2019 bis Ende Dezember 2020 laufen soll. In dieser Phase ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der EU, soll aber weiter EU-Recht einhalten und Beiträge zahlen und dafür die Vorteile des Binnenmarktes und der Zollunion genießen. Dazu zählen freier Austausch von Waren und Dienstleistungen ohne Zölle.
EuGH-Verfahren oft zu langwierig
Streitfälle über die Auslegung des Austritts- und Übergangsabkommens sollen aus Sicht der EU eigentlich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden. In Fällen, in denen das absehbar nicht schnell genug geht, will sich die EU-Seite vorbehalten, "bestimmte Vorteile für das Vereinigte Königreich aus der Teilnahme am Binnenmarkt auszusetzen". Da EuGH-Verfahren lange dauern, dürfte das viele Fälle betreffen.
Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2018 (dpa).
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