Brandenburgisches Komplettverbot von Autokino-Großveranstaltungen außer Vollzug gesetzt

Das in der Brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie enthaltene Komplettverbot von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern ist voraussichtlich rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21.07.2020 entschieden und das Verbot auf den Eilantrag eines Autokino-Betreibers hin vorläufig außer Vollzug gesetzt.

OVG: Komplettverbot nicht notwendig

Die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden in § 1 Satz 1 der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung stelle bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar, so das OVG. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei Großveranstaltungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch von dem Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel. Autokino-Veranstaltungen wiesen allerdings Besonderheiten auf, die die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung  infektionsschutzrechtlicher Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erleichterten.

Unverhältnismäßiger Eingriff in Berufsfreiheit 

Die Besuche reisten im eigenen Pkw an und ab und hielten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Es erscheine deshalb durchaus möglich, im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzauflagen sicherzustellen, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe. Ein vollständiges, keinerlei Ausnahmemöglichkeit eröffnendes Verbot solcher Veranstaltungen stelle deshalb voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit dar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2020 - 11 S 65.20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juli 2020.