Das Gremium kontrolliert unter anderem den Verfassungsschutz. Die AfD monierte, alle von ihr vorgeschlagenen Kandidaten zur Besetzung der PKK seien ohne sachlichen Grund abgelehnt worden. Sie wollte im Weg eines Organstreitverfahrens feststellen lassen, dass der Landtag damit ihre Rechte verletzt hat.
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschied jetzt, dass die AfD-Fraktion die Wahl eines ihrer Mitglieder in die PKK nicht verlangen kann. Die freie Wahl der PKK-Mitglieder sichere der Mehrheit der Abgeordneten, die selbst nicht im Gremium seien, zumindest das Recht zu entscheiden, wer die Kontrolle an ihrer statt ausüben soll.
Eine vom VerfG zu prüfende Grenze des Wahlrechts bilde erst der Missbrauch. Diese sei insbesondere dann erreicht, wenn die Opposition nicht mehr angemessen vertreten sei. Zwei der fünf Mitglieder der PKK gehörten jedoch der Opposition an, so dass sie mit 40% angemessen vertreten sei.
Auch im Übrigen lasse sich eine missbräuchliche Ausübung des Wahlrechts hier nicht feststellen, entschied das VerfG. Die Entscheidung ist mit sechs zu zwei Stimmen ergangen.