BRAK: Syndikusrechtsanwälten bei Rechtsdienstleistern keine Drittberatung erlauben

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erteilt der Forderung, Syndikusrechtsanwälten, die bei Rechtsdienstleistern wie etwa Legal-Tech-Unternehmen angestellt sind, eine geringfügige Drittberatung für ihre Arbeitgeber zu ermöglichen, in einer Stellungnahme vom März 2021 eine deutliche Absage. Dadurch würde die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und den Dienstleistungen nichtanwaltlicher Anbieter weiter verwässert.

Schwächung des Berufsbilds des freien, unabhängigen Rechtsanwalts

Die BRAK weist die Forderung vehement zurück. Nichtanwaltliche Rechtsdienstleister verfolgten damit allein das Ziel, ihre Leistungen auszuweiten und damit zu "adeln", dass sie von einem Rechtsanwalt erbracht werden. Die erstrebte Erweiterung der nur ausnahmsweise zulässigen Drittberatung würde die Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und den Dienstleistungen nichtanwaltlicher Anbieter weiter verwässern und das Berufsbild des freien, unabhängigen Rechtsanwalts schwächen. Anders als ein unabhängiger Anwalt sei ein Syndikusanwalt nur gegenüber seinem Arbeitgeber unabhängig, nicht hingegen gegenüber Dritten. Der Vorschlag untergrabe damit insgesamt das Vertrauen in die unabhängige und berufspflichtgemäße Erbringung anwaltlicher Leistungen. Denn für Rechtssuchende wäre der Unterschied nicht ohne Weiteres erkennbar, sodass sie irrtümlich eine unabhängige Beratung durch einen Syndikusanwalt annehmen könnten. Die Stellungnahme der BRAK erfolgte auf eine Fragestellung des Bundesjustizministeriums, an das laut BRAK aus dem parlamentarischen Raum eine entsprechende Forderung herangetragen worden sei.

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.