Bislang schließt das Schriftformerfordernis in § 158 Abs. 2 StPO es aus, förmliche Strafanträge per E-Mail zu stellen. Künftig soll "die Schriftform und ihr elektronisches Äquivalent nach § 32a StPO .. nicht mehr erforderlich sein, sofern die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person aus der Erklärung und den Umständen ihrer Abgabe eindeutig ersichtlich sind", heißt es in dem Gesetzentwurf. Die BRAK lehnt das ab und betont in ihrer Stellungnahme das Erfordernis "rechtssicherer Dokumentationen von Herkunft, Inhalt und Authentizität des Strafantrags". Sie moniert, dass "die Übernahme der Verantwortung für die ausgelöste Strafverfolgung nicht durch eine einfache E-Mail widergespiegelt wird". Bei E-Mails sei schon keine ausreichende Identifizierung des Antragstellers gewährleistet, die "Versendung über fremde E-Mail-Accounts bzw. Fake-Accounts gehört zum Alltag".
Der Gesetzentwurf will es Verfahrensbeteiligten künftig auch ermöglichen, per Videokonferenz an Revisionshauptverhandlungen teilzunehmen. Der Vorsitzende kann dies auf Antrag gestatten. Die BRAK lehnt das ab, soweit danach auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft per Videoschalte teilnehmen könne, für den bislang eine Anwesenheitspflicht beim Revisionsgericht bestehe. Bei der Anwesenheitspflicht sollte es nach dem Willen der BRAK auch künftig bleiben. Die BRAK kritisiert die Regelung auch, "soweit die räumliche Anwesenheit des Verteidigers in Fällen der notwendigen Verteidigung nunmehr nicht mehr zwingend sein soll". "Waffengleichheit" müsse auch durch Präsenz im Gerichtssaal gewährleistet werden.
Für "inakzeptabel" hält die BRAK die geplanten Änderungen des § 114b Abs. 1 StPO, wonach der Erhalt der Belehrung durch den verhafteten Beschuldigten optional "von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren" ist. Bislang muss der Beschuldigte den Erhalt grundsätzlich schriftlich bestätigen, es sei denn, er weigert sich. Die BRAK moniert, die geplante Änderung vermindere "an einer für die Wahrung der Beschuldigtenrechte wesentlichen Stelle" die Möglichkeiten, die Einhaltung der Belehrungspflichten später zu überprüfen. Laut BRAK verstößt sie möglicherweise auch gegen die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren.