Ausgangspunkt der Stellungnahme ist die Petition: "Der Beruf des Rechtsanwalts sollte auch für Beamte zugänglich sein. § 7 Nr. 10 BRAO sowie § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO sollten gestrichen bzw. dahingehend geändert werden." Die erste dieser beiden Vorschriften versagt unter anderem Richtern, Soldaten, aber eben auch Beamten den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die zweite klärt den Widerruf der Zulassung, sollte sich ein Rechtsanwalt später einer dieser Personengruppen anschließen. Der Petition tritt die BRAK "mit Nachdruck" entgegen.
Die Kammer argumentiert mit einem Verweis auf die in Art. 20 GG verankerte Gewaltenteilung. Diese finde ihren Niederschlag im anwaltlichen Berufsrecht in den §§ 1, 2 und 3 BRAO. Die BRAK führt aus, dass Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäß § 1 BRAO als unabhängige Organe der Rechtspflege ein Teil der Judikative seien - Beamte hingegen seien ein Teil der Exekutive. § 7 Nr. 10 BRAO und § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO seien zwingend erforderlich, um die in § 2 Abs. 1 BRAO vorgesehene freie Advokatur zu gewährleisten und die innere und äußere Unabhängigkeit der Anwaltschaft zu sichern.
Für die freie Advokatur sei insbesondere die persönliche Unabhängigkeit sowie die Unabhängigkeit vom Staat von elementarer Bedeutung. Die besonderen Bindungen, die sich aus einem Beamtenverhältnis ergeben, ließen sich damit nicht in Einklang bringen. Dies sei beispielsweise durch die Tatsache ersichtlich, dass Beamtenverhältnisse einseitig durch staatliche Regelungen gestaltet werden, so die BRAK weiter.
Anwälte müssen unabhängig vom Staat sein
Die Kammer verweist zudem auf Ausführungen des BGH (Beschluss vom 06.07.2009, AnwZ (B) 52/08). Dieser mache zu Recht, wie die BRAK findet, deutlich, dass die enge Bindung von Beamtinnen und Beamten zum Staat, die laut BGH "insbesondere auch durch die Verpflichtung zu vollem persönlichen Einsatz für den Staat, den Dienstherrn und seine öffentlichen Aufgaben und im Nebentätigkeitsrecht zum Ausdruck kommt", eine Unvereinbarkeit der Rechtstellung von Beamtinnen und Beamtinnen mit der der Anwaltschaft zur Folge hat. Die prägende Unabhängigkeit der Anwaltschaft vom Staat sei kein Selbstzweck, sondern diene der Verwirklichung des Rechts, dass durch grundrechtliche Freiheiten wie die der Unabhängigkeit vom Staat gekennzeichnet sei, so die Kammer.
Mit dem § 47 Abs. 1 BRAO werde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Genüge getan, "indem der Gesetzgeber Ausnahmen für befristete Beamtenverhältnisse zulässt". Weitergehende Ausnahmen wären mit dem Auftrag zur Sicherung der Gewaltenteilung nicht vereinbar, so die BRAK.