Ausweitung der §§ 59c ff. BRAO und Klarstellung
Weiter wird vorgeschlagen, einige Vorschriften der §§ 59c ff. BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von "Nicht-Anwälten” und "Nicht-Sozietätsfähigen“ – also Fremdbesitz – betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften, namentlich alle Personengesellschaften und alle hybriden Gesellschaftsformen (zum Beispiel LLP), zu erstrecken. Damit würden zugleich die Voraussetzungen dafür geschaffen, diese Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit diskriminierungsfrei und in kohärenter Weise auf alle europäischen Berufsausübungsgesellschaften zu übertragen, heißt es in der Stellungnahme weiter. Im EuRAG sollte nach Auffassung der BRAK auch deutlich klargestellt werden, dass die §§ 59a, 59c ff. BRAO für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Die BRAK regt an, dass eine entsprechende Umsetzung der Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts parallel bei allen anderen sozietätsfähigen Berufen erfolgt.
KG als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige zulassen
Schließlich wird angeregt, die Rechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige zuzulassen, namentlich auch als Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG. Dieser Vorschlag soll laut BRAK die Freizügigkeit für alle in der Europäischen Union tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleisten, auch soweit sie in ihrem Herkunftsstaat zulässigerweise die Rechtsform einer KG innehaben und nicht als Handelsgesellschaft gelten – zum Beispiel in Österreich, Polen – und dadurch eine Inländerdiskriminierung vermeiden.