BRAK sieht Handlungsbedarf bei Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug zulasten der EU

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat in einer Stellungnahme vom November 2017 zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1371 grundsätzlich die Bestrebungen begrüßt, den Schutz der finanziellen Interessen der Union sowohl durch die Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft als auch durch eine Harmonisierung des materiellen Strafrechts zu verstärken. Die BRAK teilt allerdings die Bedenken der Bundesregierung hinsichtlich der Reichweite der Richtlinie und mahnt daher nachdrücklich die Achtung eines umfassenden Schutzes der Beschuldigtenrechte und die Begrenzung des materiellen Strafrechts auf das unbedingt nötige Maß an.

Beschränkung auf das notwendige Maß

Da die Pönalisierungsverpflichtungen aus kriminalpolitischer Sicht – mit der Bundesregierung – als zu weitgehend zu erachten seien, empfiehlt sich laut BRAK eine Beschränkung auf das nach der RL 2017/1371 zwingend notwendige Maß. Dies trage zudem dazu bei, die sachliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft möglichst normenklar und normenbestimmt zu regeln.

Konkretisierung der gesetzlichen Tatbestände

Als politischer Kompromiss und bloße Zielvorgabe an die Mitgliedstaaten taugen der BRAK zufolge die Formulierungen der Richtlinie nicht als Vorbilder für hinreichend bestimmte (Art. 103 Abs. 2 GG) gesetzliche Straftatbestände. Diese bedürften vielmehr der Konkretisierung und kohärenten Ausgestaltung durch die nationalen Strafgesetzgeber.

Bezug zum Schutz der EU hervorheben

Außerdem sollte nach Ansicht der Bundesrechtsanwaltskammer der spezifische Bezug zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union immer dann klar zum Ausdruck kommen, wenn sich zur Umsetzung eine Expansion des materiellen Strafrechts nicht vermeiden lässt. Dies diene zum einen der Klarstellung des besonderen Schutzobjekts der von der Richtlinie 2017/1371 vorgegebenen Straftatbestände und zum anderen dem Ziel, die hierauf begrenzte sachliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft hervorzuheben, heißt es in der Stellungnahme weiter.

Sachliche Zuständigkeit Europäischer Staatsanwaltschaft

Im Sommer 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug verabschiedet und haben damit ein fast fünfjähriges Legislativverfahren zum Abschluss gebracht. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bis zum 06.07.2019 das materielle Strafrecht einschließlich der Verjährungsvorschriften an die in der Richtlinie enthaltenen Mindestvorgaben anzupassen. Zugleich werden zukünftig die Straftaten, "die in der Richtlinie 2017/1371 in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind", die sachliche Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft definieren.

Redaktion beck-aktuell, 9. November 2017.

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