BRAK strikt gegen Erfolgshonorar und Fremdkapital
Werde das Recht zu einer Ware mit dem Fokus auf einer Gewinnmaximierung gemacht, gefährde dies die anwaltliche Unabhängigkeit und den Zugang zum Recht, so die BRAK. Die Digitalisierung der Prozesse durch Legal Tech könne zwar sinnvoll sein, wenn Verfahren skalierbar seien und keiner individuellen Beratung bedürften. Eine Gewinnmaximierung auf Kosten der Rechtsuchenden, die im Ergebnis das Wohl des Anwalts als Unternehmer über die Rechtsdurchsetzung im Interesse des Mandanten/Verbrauchers stelle, dürfe es aber nicht geben. Deshalb lehnt die BRAK jegliche Lockerungen des grundsätzlichen Verbots des Erfolgshonorars strikt ab. Gleiches gelte für die Beteiligung von Fremdkapital zur Finanzierung von Geschäftsmodellen. Die gewerblichen Interessen würden dann über das Berufsrecht gestellt werden, so die BRAK.
Core Values der Anwaltschaft bewahren
Die BRAK tritt für ein uneingeschränktes Festhalten an den Core Values der Anwaltschaft im Rahmen der berufsrechtlichen Bindungen ein. Diese seien in Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Rechtsdienstleistern in Teilbereichen der Rechtsberatung und zu nichtanwaltlichen Legal Tech Anbietern Markenzeichen der Anwaltschaft und begründeten das in sie in einem Rechtsstaat gesetzte Vertrauen. Einen Wettbewerb um die Core Values dürfe es ebenso wenig geben wie eine Herabsetzung der Schutzniveaus zur Herstellung eines "Level playing Fields". Beides würde das Berufsbild des Anwalts als Organ der Rechtspflege entwerten.