BRAK kritisiert Zweites Corona-Steuerhilfegesetz als "Gesetzgebung durch die Hintertür"

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bekräftigt in einer Mitteilung vom 26.06.2020 ihre scharfe Kritik am geplanten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und fordert erneut, die nach wie vor vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist bei benannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung und die Erstreckung der Einziehung auf verjährte Steueransprüche zu streichen. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar, unter dem Deckmantel von Corona Gesetzgebung "durch die Hintertür" zu betreiben.

BRAK: Keinerlei Zusammenhang mit eilbedürftigen Corona-Maßnahmen

Die BRAK hatte die geplanten Änderungen in der Abgabenordnung bereits früher scharf angegriffen. BRAK-Präsident Ulrich Wessels hatte gerügt, dass es mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien unvereinbar sei, unter dem Deckmantel der Pandemie Verjährungsfristen um fünf Jahre zu verlängern. Es fehle jeder Zusammenhang zwischen den geplanten Änderungen der Abgabenordnung und den eilbedürftigen Corona-Maßnahmen. Die Corona-Pandemie dürfe nicht genutzt werden, um Verschärfungen des Steuerstrafrechts unter Umgehung parlamentarischer Verfahren durch die Hintertür durchzudrücken. Wessels hatte gefordert, die Verschärfungen zu streichen und einem geordneten Gesetzgebungsverfahren zuzuführen.

Kritik an Umgehung regulären parlamentarischen Verfahrens bekräftigt

Am 23.06.2020 habe der Rechtsausschuss des Bundestages dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz aber im Ergebnis dennoch zugestimmt, ohne die umstrittenen Regelungen aus dem Entwurf zu nehmen, schreibt die BRAK. Für Wessels ist dies unverständlich. Die Umgehung des regulären parlamentarischen Verfahrens sei aus rechtsstaatlicher Sicht untragbar. Auch in Krisenzeiten müsse die Gesetzgebung auf dem dafür vorgesehenen Weg erfolgen. Es könne nicht angehen, dass Krisengesetzgebung genutzt werde, um einfach all das mitzuerledigen, was schon längst auf der To-do-Liste gestanden habe. 

Redaktion beck-aktuell, 26. Juni 2020.