Verlängerung von zehn auf 15 Jahre vorgesehen
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung sieht das Jahressteuergesetz 2020 eine Verlängerung der Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre vor. Zudem erfolgt eine rückwirkende Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages bei vor dem 01.07.2020 bereits durch Verjährung erloschenen Ansprüchen nur in Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung.
BRAK: Gesetzgeber schießt über das Ziel hinaus
"In der jüngeren Vergangenheit schießt der Gesetzgeber bei der im Grunde zu begrüßenden verschärften Bekämpfung der Steuerhinterziehung immer wieder über das Ziel hinaus. Verschärfungen werden ohne Augenmaß vorgenommen. Das gesamte System der Verjährung wird durcheinandergebracht und die Regelungen sind im Zusammenspiel nicht mehr angemessen", so Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK.
Festlegung der Verjährungsfristen willkürlich
Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung beispielsweise unterfalle einer normalen Verjährungsfrist von fünf Jahren, während zukünftig die besonders schwere Steuerhinterziehung in 15 Jahren verjähre. "Dies ist nach unserer Auffassung – im Vergleich – unangemessen und bedeutet eine vom Unrechtsgehalt der Taten vollkommen losgelöste, willkürliche Festlegung der Verjährungsfristen, die in dieser Form keinesfalls beschlossen werden sollten", so Paul weiter.