Eilbedürftigkeit einiger Änderungen nicht erkennbar
"Mit Überraschung und Besorgnis" habe er zur Kenntnis genommen, dass sich in dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums zwei grundlegende Änderungen der Abgabenordnung – einerseits zur absoluten Verjährung der Steuerhinterziehung und andererseits zur strafrechtlichen Einziehung von verjährten Steueransprüchen – fänden, deren Zusammenhang mit den eilbedürftigen Corona-Maßnahmen nicht erkennbar sei, stellte Wessels in einem Schreiben an Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) fest. "Covid 19 ist sicherlich für vieles verantwortlich, nicht aber dafür, dass Verjährungsfristen im Strafprozess abzulaufen drohen“, so Wessels. "Die Pandemie dauert jetzt gerade ein paar Monate – hier geht es im Kern um eine Verlängerung von 20 auf 25 Jahre!“BRAK sieht auch keine inhaltliche Verbindung
Nach Auffassung von Wessels stehen die geplanten Fristverlängerungen auch in keinerlei Zusammenhang mit den im Übrigen im Entwurf enthaltenen Entlastungsvorschlägen: “Die Verbindung völlig unterschiedlicher Regelungsgegenstände, zum einen die tatsächlichen Coronahilfsmaßnahmen, zum anderen die Verschärfungen im Bereich des Steuerstrafrechts ohne jeglichen Zusammenhang mit Corona, sei inakzeptabel, so Wessels.
Corona darf keine Ausrede für Gesetzgebung durch die Hintertür sein
Die Zeit nach Corona dürfe nicht geprägt sein von einer Krisengesetzgebung, die während der Pandemie notwendig war. Dies gelte umso mehr, so Wessels, wenn eine geplante Änderung weder in Zusammenhang mit der Pandemie stehe, noch auf die Dauer der Pandemie beschränkt sei. Für den BRAK-Präsidenten müssen die Verschärfungen aus dem Gesetzentwurf genommen und einem geordneten Gesetzgebungsverfahren zugeführt werden. Corona dürfe nicht als Ausrede für Gesetzgebung durch die Hintertür genutzt werden.